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L11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der GemeindebedienstetenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen – Bestimmung des Vlbg GemeindeangestelltenG 2005 sowie der Vlbg Gemeindebediensteten-NebenbezügeV betreffend den Ausschluss des Anspruchs auf Nachtdienstzulage für Gemeindebedienstete, die dem Sicherheitswachdienst angehörenRechtssatz
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des §99 Abs2 Vlbg GAG 2005 und die Gesetzwidrigkeit der Vlbg Gemeindebediensteten-NebenbezügeV als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, kann der VfGH keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkennen. Eine unsachliche Schlechterstellung der Gemeindebediensteten, die dem Sicherheitswachdienst angehören, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Erschwernis dieser Gemeindebediensteten durch die Verrichtung von Nachtdiensten pauschal abgegolten wird. Im Anwendungsbereich des Vlbg Gesetzes über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Vlbg GAG 2005 gilt, wird die Erschwernis durch die Wachdienstzulage gemäß §70 (iVm §124) leg cit abgegolten. Im Anwendungsbereich des Vlbg GAG 2005 werden die besonderen Anforderungen, die zuvor durch die Wachdienstzulage abgegolten wurden, in den entsprechenden Modellstellen berücksichtigt, wodurch ein höheres Grundgehalt zusteht.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, kann der VfGH keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkennen. Eine unsachliche Schlechterstellung der Gemeindebediensteten, die dem Sicherheitswachdienst angehören, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Erschwernis dieser Gemeindebediensteten durch die Verrichtung von Nachtdiensten pauschal abgegolten wird. Im Anwendungsbereich des Vlbg Gesetzes über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Vlbg GAG 2005 gilt, wird die Erschwernis durch die Wachdienstzulage gemäß §70 in Verbindung mit §124) leg cit abgegolten. Im Anwendungsbereich des Vlbg GAG 2005 werden die besonderen Anforderungen, die zuvor durch die Wachdienstzulage abgegolten wurden, in den entsprechenden Modellstellen berücksichtigt, wodurch ein höheres Grundgehalt zusteht.
Die präjudiziellen Bestimmungen der Vlbg Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage iSd Art18 Abs2 B?VG (§66 Abs3 Vlbg GAG 2005 sowie §49 und §123 des Vlbg Gesetzes über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 [GAG 2005] gilt, iVm §66 Abs3 Vlbg GAG 2005). §4 Vlbg Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung überschreitet die Ermächtigung in §66 Abs3 Vlbg GAG 2005 nicht, wenn er Gemeindebedienstete, die dem Sicherheitswachdienst angehören, vom Anspruch auf die Nachtdienstzulage ausschließt; vielmehr regelt die Bestimmung "Näheres über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben".Die präjudiziellen Bestimmungen der Vlbg Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage iSd Art18 Abs2 B?VG (§66 Abs3 Vlbg GAG 2005 sowie §49 und §123 des Vlbg Gesetzes über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 [GAG 2005] gilt, in Verbindung mit §66 Abs3 Vlbg GAG 2005). §4 Vlbg Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung überschreitet die Ermächtigung in §66 Abs3 Vlbg GAG 2005 nicht, wenn er Gemeindebedienstete, die dem Sicherheitswachdienst angehören, vom Anspruch auf die Nachtdienstzulage ausschließt; vielmehr regelt die Bestimmung "Näheres über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, VertragsbediensteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G217.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025