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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des WettbewerbsG; Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags beim (zweitinstanzlichen) GerichtRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des §11 Abs2 Satz 2 WettbG idF BGBl I 176/2021.Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des §11 Abs2 Satz 2 WettbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2021,.
Die Antragstellerin stellte als Drittantragsgegnerin und damit Partei eines kartellgerichtlichen Verfahrens beim Oberlandesgericht Wien (OLG) als Kartellgericht einen Antrag auf Erteilung des Auftrages zur Vorlage des Ermittlungsaktes der Bundeswettbewerbsbehörde zur Gewährung von Akteneinsicht. Das OLG wies den Antrag mit Beschluss ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass es nicht in der Kompetenz des Gerichts gelegen sei, der Drittantragsgegnerin ein Recht auf Akteneinsicht in den Akt der Bundeswettbewerbsbehörde zu gewähren. Ein Rechtszug von dieser an das Kartellgericht sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Antragstellerin erhob dagegen Rekurs an den OGH als Kartellobergericht, der diesen mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG iVm §38 KartG als unzulässig zurückwies und dazu ausführte, dass der Beschluss des OLG als Kartellgericht – als verfahrensleitender Beschluss – mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar sei.Die Antragstellerin erhob dagegen Rekurs an den OGH als Kartellobergericht, der diesen mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG in Verbindung mit §38 KartG als unzulässig zurückwies und dazu ausführte, dass der Beschluss des OLG als Kartellgericht – als verfahrensleitender Beschluss – mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar sei.
Demnach kommt der Antragstellerin die Möglichkeit zu, diesen Beschluss mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anzufechten und ihre Bedenken gegen die gesetzliche Bestimmung (erneut) an die ordentlichen Gerichte heranzutragen und anzuregen, das (zweitinstanzliche) Gericht möge beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Überdies könnte die Antragstellerin auch aus Anlass eines gegen die Entscheidung über die (Haupt?)Sache erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG seine Normbedenken an den VfGH herantragen.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, es bestünde für sie kein zumutbarer Weg, ihre Bedenken an den VfGH heranzutragen, weil die Bestimmung im kartellgerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung jedenfalls im Verfahren über den Rekurs in der Hauptsache anzuwenden wäre.
Bei dieser prozessualen Situation wäre eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes nicht auszuschließen, die mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach Art140 B?VG nicht in Einklang stünde. Sonstige besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, liegen nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Wettbewerbsrecht, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, Rechtsschutz, AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G43.2025Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025