Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BauO 1930 betreffend das Verbot der gewerblichen Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke wegen der Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides über eine AusnahmebewilligungRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BauO 1930 betreffend das Verbot der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke von Wohnungen wegen der Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides über eine Ausnahmebewilligung
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §7a Abs3 und Abs5 BO idF LGBl 37/2023.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §7a Abs3 und Abs5 BO in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2023,.
Die BO für Wien sieht die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §7a Abs5 BO für Wien zu beantragen. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens hat die zuständige Baubehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §7a Abs5 BO für Wien vorliegen; über den Antrag ist jedenfalls mit Bescheid abzusprechen.
Den Antragstellern steht es frei, gegen einen solchen Bescheid – selbst im Falle einer Zurückweisung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde – gemäß Art130 Abs1 Z1 B?VG bei dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben und als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die vermutete Verfassungswidrigkeit der hier angefochtenen Bestimmungen mit dem Ziel, dass das Verwaltungsgericht beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B?VG stellt, hinzuweisen, oder – sollte das Verwaltungsgericht keinen Gesetzesprüfungsantrag stellen – gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift eine auf Art144 B?VG gestützte Beschwerde an den VfGH zu erheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Raumordnung, Baurecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G104.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025