TE Vwgh Beschluss 1994/10/21 94/11/0175

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1994, Zl. 185.971/1-ZDF/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen vom 26. Jänner 1994 gemäß § 76a Abs. 1 ZDG idF BGBl. Nr. 187/1994 als unzulässig zurück. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, daß der Beschwerdeführer die Befreiung vom Wehrdienst anstrebe, weil er bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnöte geriete, und daß er deshalb Zivildienst leisten wolle (§ 2 Abs. 1 ZDG). Damit entspreche der Antrag nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 3 ZDG in der bei Antragstellung geltenden Fassung. Er sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 1 ZDG idF der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 gelten zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (das war der 10. März 1994) bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2).

§ 2 Abs. 1 ZDG begründet ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht. Dieses Recht wird durch eine unrichtige Beurteilung bzw. durch eine mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftete Verneinung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Wehrpflicht verletzt (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 2069/92, mit weiteren Judikaturhinweisen; Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121). Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Beschlüssen in Bezug auf negative Feststellungsbescheide nach § 5 Abs. 4 ZDG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausgesprochen, durch sie werde wegen des spezifischen Zusammenhanges der einfachgesetzlichen Bestimmungen über Feststellungsbescheide mit § 2 Abs. 1 ZDG zwangsläufig und ausschließlich in das durch diese Bestimmung eingeräumte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht eingegriffen.

Gleiches gilt für einen Bescheid wie den vorliegend angefochtenen, mit dem eine auf die Erlangung dieses Rechtes gerichtete Parteienerklärung deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil sie nicht den vom Gesetz vorgeschriebenen (Mindest)Inhalt aufweise. Diese Entscheidung steht nach ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Wirkung einem Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 4 ZDG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 (bzw. § 5a Abs. 4 idFd Novelle) gleich, mit dem festgestellt wird, daß die Zivildiensterklärung einen Mangel aufweist und daher Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Sie greift daher so wie jener Feststellungsbescheid zwangsläufig und ausschließlich in das besagte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 2 Abs. 1 ZDG ein.

Es handelt sich somit auch im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit, die im Sinne des Art. 133 Z. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört und deshalb von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Daran vermag die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, wonach gegen diesen Bescheid (auch) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, nichts zu ändern.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110175.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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