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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren betreffend die Abweisung eines Antrags auf Satzungserklärung von Teilen des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines für Billigfluglinien; Unverhältnismäßigkeit des pauschalen Ausschlusses der Öffentlichkeit durch das Verwaltungsgericht während der gesamten Verhandlung mangels Durchführung einer VerhältnismäßigkeitsprüfungRechtssatz
Bei dem vorliegenden Verfahren zur Überprüfung der bescheidförmigen Abweisung des Antrages auf Satzungserklärung nach §§18 ff ArbVG handelt es sich um ein Verfahren über die Entscheidung einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zivilrechtlichen Rechtspositionen in der vorliegenden, durch das kollektive Arbeitsrecht geprägten Konstellation von der antragsberechtigten kollektivvertragsfähigen Körperschaft geltend gemacht werden, da der Verfahrensausgang für die Rechte von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei unmittelbar entscheidend ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Abweisung des Antrages auf Satzungserklärung nach §§18 ff ArbVG sind die Garantien des Art6 Abs1 EMRK daher anwendbar.
Für das Verfahren vor dem BVwG regelt §25 VwGVG den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung durch verfahrensleitenden Beschluss. Diese Bestimmung ist in Einklang mit Art6 EMRK auszulegen. Nach Art6 Abs1 EMRK kann die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat, im Interesse von Jugendlichen, zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien sowie im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen werden. Diesen Ausschlussgründen entsprechend sieht §25 Abs1 VwGVG unter anderem vor, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit auch zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich ist.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Art6 Abs1 EMRK enthält zum einen eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit der Ausschluss der Öffentlichkeit von einem bestimmten Verfahren unter den gegebenen Umständen zum Schutz des öffentlichen Interesses geboten ist, sowie zum anderen die Verpflichtung, die Maßnahme auf das zu beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderlich ist. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung muss durch die Umstände des Falles daher unbedingt erforderlich sein.
Im vorliegenden Fall wurde der Ausschluss der Öffentlichkeit vom Fachverband zu Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt, da in der mündlichen Verhandlung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitglieder des Fachverbandes besprochen würden. Diesem Antrag hat das BVwG durch verfahrensleitenden Beschluss Folge gegeben, die mündliche Verhandlung wurde sodann zur Gänze unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten.
Für den VfGH ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der pauschale Ausschluss der Öffentlichkeit während der gesamten, über viereinhalb Stunden dauernden Verhandlung unbedingt erforderlich war. Es ist nicht ersichtlich, dass das BVwG in diesem Zusammenhang eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsrecht, Satzung, Kollektivvertrag, Verhandlung mündliche, Verhältnismäßigkeit, Öffentlichkeitsprinzip, Parteiengehör, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsverfahren, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3934.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026