RS Vwgh 2025/8/5 Ro 2023/15/0028

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Veröffentlicht am 05.08.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/15/0029

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, mwN).Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023150028.J03

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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