Index
96/02 Sonstiges StraßenbauNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend MautprellereiRechtssatz
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) idF BGBl I 155/2021 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot des Art7 EMRK und des Art18 B?VG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2021, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot des Art7 EMRK und des Art18 B?VG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mautstraße, Bundesstraße, VfGH / Ablehnung, Determinierungsgebot, MautstraßenerhaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4715.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025