TE Vwgh Beschluss 1994/10/21 94/11/0235

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in V, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1994, Zl. 189.857/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 29. März 1994 nicht die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 ZDG notwendigen Angaben enthalte, wegen der behaupteten Ablehnung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen "deshalb Zivildienst leisten zu wollen" und keinem Wachkörper nach Art. 78d B-VG anzugehören. Da unvollständige Erklärungen gemäß § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG mangelhaft seien, sei gemäß § 5a Abs. 4 ZDG die Zivildienstpflicht nicht eingetreten.

Die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetztlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, da durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat.

Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110235.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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