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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnungsbestimmung mangels hinreichend präziser Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Bestimmungs(teile)Rechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Tirol auf Aufhebung "in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.08.2017, LA-VK-StVO-Fließ/1/2-2017, die Kundmachung des Ortsgebietes in der Ortsbezeichnung Nesselgarten Gde. Fließ, L76 Landecker Straße, mit dem Kundmachungsstandort Km, 4750+212m und Km 5,250+137m gemäß Art139 Abs3 Z3 B?VG wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise " mangels hinreichender Präzisierung des Anfechtungsgegenstandes. Das LVwG hat das Bedenken, dass die Kundmachung des Ortsgebietes Nesselgarten im Hinblick auf die Bestimmung des §44 Abs1 StVO 1960 gesetzwidrig erfolgt sei, weil nicht alle Straßenverkehrszeichen gemäß der in der Verordnung festgelegten Aufstellungsorte angebracht worden seien.
Der Antrag des LVwG wird den Anforderungen des §57 Abs1 VfGG nicht gerecht. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht hinreichend, welche Verordnungsbestimmungen bzw welche Wort- und Zeichenfolgen der Verordnung vom VfGH in Prüfung gezogen werden sollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Antrag, VfGH / Bedenken, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025