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16/01 Medien, PresseförderungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG betreffend die Bemessung der Höhe der EntschädigungRechtssatz
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§6 Abs1, 7 Abs1, 7a Abs1, 7b Abs1, 7c Abs1 und §8 Abs1 MedienG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs1 MedienG, idF BGBl I 148/2020, ermöglicht eine, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Rechnung tragende sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Medienfreiheit herstellende Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages auch im Fall mehrerer inhaltsgleicher Veröffentlichungen desselben Medieninhabers (Medienkonzerns) über unterschiedliche Medien. §8 Abs1 MedienG sieht insbesondere auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Medieninhabers vor und verhindert damit die Festsetzung von Entschädigungsbeträgen, die einen von Art10 EMRK verpönten "chilling effect" bewirken könnten. Art4 7. ZPEMRK ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Strafgerichte – im vorliegenden Fall nicht anwendbar (zivilrechtlicher Charakter der Ansprüche nach §§6 und 7 MedienG).Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§6 Abs1, 7 Abs1, 7a Abs1, 7b Abs1, 7c Abs1 und §8 Abs1 MedienG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs1 MedienG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2020,, ermöglicht eine, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Rechnung tragende sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Medienfreiheit herstellende Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages auch im Fall mehrerer inhaltsgleicher Veröffentlichungen desselben Medieninhabers (Medienkonzerns) über unterschiedliche Medien. §8 Abs1 MedienG sieht insbesondere auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Medieninhabers vor und verhindert damit die Festsetzung von Entschädigungsbeträgen, die einen von Art10 EMRK verpönten "chilling effect" bewirken könnten. Art4 7. ZPEMRK ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Strafgerichte – im vorliegenden Fall nicht anwendbar (zivilrechtlicher Charakter der Ansprüche nach §§6 und 7 MedienG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Medienrecht, Entschädigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G45.2025Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025