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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Obsorge des biologischen VatersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§ 180 und 181 Abs2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Ausgleichs kollidierender Interessen im Familienrecht, sohin auch der Regelung der Obsorge, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es verstößt nicht gegen Art8 EMRK, wenn dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zukommt, wenn er gleichzeitig Vater im rechtlichen Sinn (vgl §144 ABGB) ist. Dies ist unter anderem im Hinblick auf die notwendige Beachtung des Kindeswohls gerechtfertigt. Mit der Frage der Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft und deren Rechtsfolgen hatte sich der VfGH aus Anlass des Antrages mangels Präjudizialität der entsprechenden Regelungen nicht auseinanderzusetzen.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Paragraphen 180 und 181 Abs2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Ausgleichs kollidierender Interessen im Familienrecht, sohin auch der Regelung der Obsorge, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es verstößt nicht gegen Art8 EMRK, wenn dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zukommt, wenn er gleichzeitig Vater im rechtlichen Sinn vergleiche §144 ABGB) ist. Dies ist unter anderem im Hinblick auf die notwendige Beachtung des Kindeswohls gerechtfertigt. Mit der Frage der Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft und deren Rechtsfolgen hatte sich der VfGH aus Anlass des Antrages mangels Präjudizialität der entsprechenden Regelungen nicht auseinanderzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinder, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Zivilrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G173.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025