TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 94/14/0098

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs2 litc;
BAO §294 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1994, 381/1-10/H-1994, betreffend Widerruf der im Jahr 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer hinsichtlich der Aussetzungsbewilligung des Finanzamtes vom 9. Oktober 1989, die gemäß § 294 iVm § 212a Abs 2 lit c BAO mit der Begründung erfolgt war, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe. Da mit diesem Verhalten die Vermögenswerte des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden seien, hätten sich die Verhältnisse hinsichtlich des Versagungstatbestandes nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle seit der Bewilligung der Aussetzung geändert. Der Widerrufsgrund gemäß § 294 Abs 1 lit a BAO liege daher vor.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß die im Jahr 1989 bewilligte Aussetzung nicht widerrufen werde. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wegen der im wesentlichen gleichen Sach- und Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis 94/14/0096 vom heutigen Tag hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140098.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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