TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 94/14/0100

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs2 litc;
BAO §299 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1994, 380/1-10/H-1994, betreffend Aufhebung der im Jahr 1993 bewilligten Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993, mit dem die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer nach § 212a BAO bewilligt worden war, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO mit der Begründung auf, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe. Das Finanzamt habe diesen aktenkundigen Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides vom 5. Oktober 1993 außer acht gelassen und somit nicht geprüft, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Der dem Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 zugrunde liegende Sachverhalt sei daher unrichtig festgestellt bzw aktenwidrig angenommen worden, weswegen unter Bedachtnahme auf § 20 BAO vom Aufsichtsrecht Gebrauch gemacht worden sei, weil dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen sei.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid erkennbar in ihrem Recht auf Bestandskraft des Bescheides des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wegen der völlig identen Sach- und Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis 94/14/0099 vom heutigen Tag hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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