TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 94/14/0097

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs2 litc;
BAO §294 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des G und der M in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1994, Zl. 249/4-10/H-1994, betreffend Widerruf der 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuer, Alkoholabgabe und Gewerbesteuer, sowie betreffend Abweisung der 1993 beantragten Aussetzung der Einhebung von derartigen Abgaben für spätere Abgabenjahre und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Umsatz- und Gewerbesteuer 1984 bis 1986 sowie von Alkoholabgabe 1984, 1986 hinsichtlich der Aussetzungsbewilligung des Finanzamtes vom 9. Oktober 1989, die gemäß § 294 iVm § 212a Abs 2 lit. c BAO mit der Begründung erfolgt war, die beiden Beschwerdeführer hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Da mit diesem Verhalten die Vermögenswerte des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden seien, hätten sich die Verhältnisse hinsichtlich des Versagungstatbestandes nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle seit der Bewilligung der Aussetzung geändert. Der Widerrufsgrund gemäß § 294 Abs 1 lit. a BAO liege daher vor. Außerdem wies die belangte Behörde infolge Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Dezember 1993 in dessen Abänderung die Anträge auf Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuer, Alkoholabgabe und Gewerbesteuer 1987 bis 1990, sowie Säumniszuschläge 1987, 1990, wegen des in den Verträgen vom 2. August 1991 gelegenen Aussetzungshindernisses ab.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt, daß die 1989 bewilligte Aussetzung nicht widerrufen und die 1993 beantragte Aussetzung bewilligt werde. Sie behaupten inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragen deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wegen der im wesentlichen gleichen Sach- und Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis 94/14/0096 vom heutigen Tag hingewiesen.

Es erfolgte deshalb auch die Abweisung der 1993 gestellten Aussetzungsanträge nicht zu Unrecht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140097.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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