TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 93/14/0126

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
39/03 Doppelbesteuerung;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §26;
DBAbk Schweiz 1975 Art5;
JN §66;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des C in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 8. September 1992, Zl. 222-3/90, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Verspätungszuschläge für 1984 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer am 19. Dezember 1989 abgeschlossenen, den Zeitraum 1984 bis 1988 umfassenden Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz vertrat der Prüfer die Auffassung, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des gesamten Prüfungszeitraumes in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er habe nämlich in Österreich zunächst einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO in E, L-15, gehabt, sodann habe er am 4. Jänner 1985 ein Einfamilienhaus in E, X-Straße 19, erworben, welches ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken zur Verfügung stehe. Erhebungen des Prüfers hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum in Österreich Handel mit Autos und Teppichen betrieben habe. Unterlagen hierüber habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, eine vom Prüfer angestellte Geldverkehrsrechnung habe jedoch für den Beschwerdeführer eine Finanzierungslücke von ca. 2 Mio. Schilling ergeben, aufgrund derer für den Prüfungszeitraum die Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer zu schätzen seien. Der Prüfer gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer die Einnahmen zu 2/3 im Autohandel, zu 1/3 im Teppichhandel erzielt habe. Angesichts der niederschriftlichen Einvernahme vom 16. August 1988 habe der Beschwerdeführer erklärt, daß er auch in der Schweiz Einkünfte erziele und zwar in Höhe von S 300.000,-- pro Jahr. Diese Mittel habe der Prüfer bei Druchführung der Geldverkehrsrechnung berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung entsprechende Steuerbescheide nicht vorgelegt habe (Tz. 7 und 20 des BP-Berichtes vom 9. Jänner 1990).

Der Ansicht des Prüfers folgend erließ das Finanzamt für die Jahre 1984 bis 1988 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide sowie jeweils einen Verspätungszuschlagbescheid. Bei Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigte das Finanzamt progressionserhöhend für jedes Streitjahr S 300.000,-- an ausländischen Einkünften (Progressionsvorbehalt).

In der Berufung begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bescheide. Der Beschwerdeführer habe Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und sei dort, nicht aber in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit Einnahmen und Einkünfte erzielt worden seien, seien sie nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Gattin Martha C zuzurechnen. Im übrigen werde aber auch das Ergebnis der Geldverkehrsrechnung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer sowie die entsprechenden Verspätungszuschläge als unbegründet abgewiesen, der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer und den entsprechenden Verspätungszuschlägen jedoch im Ergebnis teilweise Folge gegeben. Zur Frage der unbeschränkten Steuerpflicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eingewendet, daß er in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Der Hauskauf in Österreich im Jahre 1985 sei eine Folge von Schwierigkeiten in den persönlichen Beziehungen zu seiner Gattin gewesen. Seine Gattin habe mit ihren Kindern ein Haus in ihrem Geburtsort E bewohnen wollen. Familiäre Probleme hätten Ende 1986 zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt. Vom 1. Juli 1987 bis zum 27. Dezember 1988 sei die Gattin mit den Kindern in E gemeldet gewesen, der Beschwerdeführer sei vom 23. September 1987 bis 12. Juli 1988 aufgrund eines Irrtums seiner Gattin in E polizeilich gemeldet gewesen, obwohl er sich pro Monat höchstens 3 bis 7 Tage in Österreich aufgehalten habe. Zufolge seiner beruflichen Tätigkeit und der Trennung von seiner Gattin lägen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz.

Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1984 beschränkt, in den Jahren 1985 bis 1988 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, wobei aber auch für diesen Zeitraum der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz liege, sodaß er im Sinne des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, als in der Schweiz ansässig gelte. Eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens habe der Beschwerdeführer jedoch für den gesamten Berufungszeitraum in Österreich unterhalten, und zwar zunächst in der Wohnung in L bei E und sodann im Einfamilienhaus in E, X-Straße 19. Die Einkünfte aus der von dieser Betriebsstätte aus durchgeführten Handelstätigkeit seien daher zu erfassen, ein Progressionsvorbehalt sei hingegen nicht vorzunehmen. Der Wohnsitz in Österreich ergebe sich ab dem Jahr 1985 daraus, daß der Beschwerdeführer am 4. Jänner 1985 das Einfamilienhaus in E erworben und sodann um- und ausgebaut habe (Baukosten 1985 S 349.621,44, 1986 S 535.336,70, 1987 S 59.017,60). Damit stehe dem Beschwerdeführer eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO zur Verfügung. Er habe sich in Österreich aufgehalten und diese Wohnung benutzt. Es sei nicht eingewendet worden, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Durchführung der Um- und Ausbauten und seiner aus anderen Gründen notwendigen Aufenthalte in Österreich in den Jahren ab 1985 irgendwo anders gewohnt hätte als in seinem Einfamilienhaus. Ein zusätzliches Indiz hiefür sei, daß auf der Visitenkarte bzw. dem Briefpapier des Beschwerdeführers die Adresse E, X-Straße 19, gedruckt sei, wobei der Hinweis angeführt sei, daß der Beschwerdeführer an dieser Adresse den Handel mit Teppichen sowie die Reparatur und die Reinigung von Teppichen betreibe. Auch sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 18. Juni bis zum 5. August 1985 sowie vom 23. September 1987 bis zum 12. Juli 1988 in E polizeilich gemeldet gewesen. In dieses Bild füge sich auch, daß am 9./15. Juli 1987 gebrauchtes Übersiedlungsgut vom Zollamt Höchst abgefertigt worden sei.

Zur Frage der Zurechung der Einkünfte habe der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, seine Gattin sei bei der Einvernahme am 25. August 1988, auf welche das Finanzamt die Zurechung an ihn stütze, sehr erschrocken gewesen, sodaß sie keine geordnete Aussage machen habe können. Die handschriftliche Niederschrift sei von ihr nicht durchgelesen worden, sodaß Zweifel an der Richtigkeit der schriftlichen Ausfertigung aufkämen. Die Gattin bestreite die Richtigkeit des Inhaltes dieser Niederschrift. So sei es unrichtig, daß die Geldmittel für Autokäufe stets vom Beschwerdeführer aufgebracht worden seien und daß der Beschwerdeführer die Kaufverhandlungen geführt habe. Die Art der Geschäfte hätten sich vielmehr selbst finanziert. Es sei der Gattin des Beschwerdeführers zuzutrauen, neben der Haushaltsführung und Beaufsichtigung von 5 Kindern in der Lage gewesen zu sein, die Autoein- und -verkäufe durchzuführen. Auch habe sie den Verkauf und den Eintausch von Teppichen selbst durchgeführt. Die Aussage der Gattin in der Niederschrift vom 25. August 1988, daß sie seit ihrer Eheschließung keinem Erwerb nachgehe, beziehe sich auf ein mögliches Dienstverhältnis; gelegentliche Autogeschäfte sowie Teppichgeschäfte seien nicht als Erwerb bzw. als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Die belangte Behörde gelangte demgegenüber in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zur Auffassung, die Tätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers habe sich auf die Abgabe von Unterschriften auf Kaufverträgen und auf Quittungen über Barzahlungen beschränkt, während die weiteren Tätigkeiten, insbesondere die Verhandlungsführungen, eigenverantwortlich vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde gelangte daher zu der Auffassung, daß die Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Zur Begründung führt sie aus, der Gattin des Beschwerdeführers sei die Niederschrift vom 25. August 1988 vorgelesen worden, sie habe sie sodann genehmigt und unterfertigt. Der Inhalt der Niederschrift lasse keinen Schluß darauf zu, daß eine ungeordnete Aussage vorliege. Die Aussagen von Martha C würden sich im wesentlichen in das sich aufgrund anderer Beweismittel und Erhebungen ergebende Gesamtbild einfügen. Martha C habe die Aussage, daß sie seit ihrer Eheschließung keinem Erwerb nachgegangen sei, im Zusammenhang mit der weiteren Aussage, daß sie stets als Hausfrau tätig gewesen sei, gemacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne diese Aussage daher nicht dahin verstanden werden, daß seine Gattin bloß nicht in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer selbst in der Niederschrift vom 16. August 1988 ausgesagt, daß seine Gattin "im Zeitraum 1. Jänner 1984 bis dato keine Einkünfte erzielt" habe. Der Beschwerdeführer habe zugestanden, daß seine Gattin von ihm das Geld für die Anschaffung des Jaguar im Jänner 1988 sowie für die Anzahlung von S 20.000,-- für einen Mazda 626 erhalten habe. Die Gattin des Beschwerdeführers habe hingegen ausgesagt, daß die Geldmittel für alle Autokäufe - abgesehen vom Chevrolet im Jahre 1985 - stets vom Beschwerdeführer aufgebracht worden seien und dieser auch die Kaufverhandlungen geführt habe. Sie habe handgeknüpfte Teppiche nach Österreich eingeführt, sei aber nicht in der Lage, über den Verbleib und die Verwendung des Großteiles der Teppiche Auskünfte zu geben. Maria S, Autohändlerin in K, habe am 5. Dezember 1989 niederschriftlich ausgesagt, sie habe am 12. März 1988 einen Mercedes 280 SE um S 55.000,-- gekauft. Am Kaufvertrag scheine "Anna C" aus E als Verkäuferin auf; ob der (Vor)Name der Verkäuferin richtig sei, sei aber nicht geprüft worden. Frau C habe sich als Gattin des beim Verkauf anwesenden Beschwerdeführers vorgestellt. Die Kaufverhandlungen seien ausschließlich mit dem Beschwerdeführer geführt worden, mit ihm sei auch der Preis ausgehandelt worden. Frau C sei zwar bei den Kaufverhandlungen anwesend gewesen, habe jedoch nie in diese eingegriffen. Frau S habe den Eindruck gewonnen, daß Frau C vom Autohandel wenig verstehe, der Beschwerdeführer hingegen mit dem Autohandel vertraut sei. Eine Anfrage bei der Gesellschafterin der Sch-GmbH in F, welche den Mercedes 280 SE zuvor um S 50.000,-- - die Begleichung des Kaufpreises sei durch Hingabe eines Teppiches erfolgt - verkauft habe, habe ergeben, daß bei einer ersten Kaufverhandlung nur der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, bei der zweiten Kaufverhandlung aber auch eine Frau, deren Name nicht bekannt sei, beigezogen gewesen sei. Aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen und Beweisaufnahmen nehme die belangte Behörde an, daß der Beschwerdeführer beim Autohandel die Geschäfte durchgeführt und die Finanzierung vorgenommen habe und auch den Teppichhandel betrieben habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß auf der Visitenkarte bzw. dem Briefpapier des Beschwerdeführers angeführt sei, daß er unter der Adresse E, X-Straße 19, den Teppichhandel sowie die Reparatur und Reinigung von Teppichen betreibe.

Zur Geldverkehrsrechnung habe der Beschwerdeführer in der Berufung unter anderem vorgebracht, er habe aus der Firma C-AG, Schweiz, Entnahmen im Ausmaß von 89.760,-- Schweizer Franken (rund ÖS 762.960,--) getätigt; dieser Betrag, über den eine Bestätigung der Y-AG vorliege, vermindere den Abgang der Geldverkehrsrechnung. Die belangte Behörde hielt diesen Mittelzufluß für nicht erwiesen. Das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Prüfers vom 4. Juli 1990 zur Berufung übermittelt. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, daß Entnahmen aus einem steuerlich nicht existenten Betrieb der C-AG (Domizilgesellschaft) gar nicht möglich wären und im übrigen die ausländischen Einkünfte mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Betrag von S 300.000,-- angesetzt worden seien. Die belangte Behörde teile die Auffassung des Finanzamtes. Der Beschwerdeführer habe weder Bilanzen noch Steuerbescheide betreffend die C-AG vorgelegt, der bloßen Bestätigung des Beraters der C-AG (der Y-AG) messe die belangte Behörde Wahrheitsgehalt nicht bei. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte würden mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Betrag von S 300.000,-- pro Jahr angesetzt. Die Aufnahme von Darlehen in der Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Zu den Verspätungszuschlägen führt die belangte Behörde aus, hinsichtlich Einkommensteuer würden sie an die niedrigeren Einkommensteuerfestsetzungen angepaßt. Weil der Beschwerdeführer sonst keine Einwendungen gegen die Verspätungszuschläge vorgebracht hat, werde die Berufung im übrigen abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 1771/92, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1993 entsprechend trug der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 1993 die Beschwerdegründe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er vermag aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß die belangte Behörde von ihm angebotene Beweise zur Frage, daß weder ein Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liege, "vollkommen ignoriert" habe, so kann auf dieses Vorbringen nicht eingegangen werden, weil der Beschwerdeführer nicht erläutert und dem Gerichtshof nicht erkennbar ist, um welche Beweisanbote es sich handelt. In gleicher Weise nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, die belangte Behörde habe aktenwidrig einen inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers angenommen.

Zur Frage des Wohnsitzes bringt der Beschwerdeführer weiters vor, die österreichische Nationalbank habe mit Bescheid vom 9. August 1993 rechtskräftig festgestellt, daß der Beschwerdeführer von Juni bis August 1995 sowie von September 1987 bis Juli 1988 Deviseninländer, vor Juni 1985 und zwischen September 1985 und August 1987 sowie ab August 1988 aber Devisenausländer gewesen sei. Obwohl der Bescheid der österreichischen Nationalbank auf der Grundlage derselben Beweismittel erlassen worden sei wie der angefochtene Bescheid, komme er zu einem anderen Ergebnis. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann der Beschwerdeführer damit schon deshalb nicht aufzeigen, weil der erwähnte Bescheid der österreichischen Nationalbank nach Ergehen des angefochtenen Bescheides erlassen wurde. Im übrigen baut der Bescheid der Nationalbank, der die Inländereigenschaft im wesentlichen für jenen Zeitraum feststellt, in welchem der Beschwerdeführer in Österreich polizeilich gemeldet war, nicht auf sämtliche Beweisergebnisse auf, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, sondern ausschließlich auf die Meldebestätigung der Marktgemeinde E, die Schulbesuchsbestätigung der Volksschule in E sowie die "Mitteilung des Finanzamtes Klagenfurt vom 20. April 1993", wonach im Zuge der am 8. September 1992 ergangenen Berufungsentscheidung die Feststellung getroffen worden sei, daß der Beschwerdeführer zumindest in den Jahren 1985 bis 1988 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die österreichische Nationalbank nicht zu beurteilen hatte, ob ein inländischer Wohnsitz iSd § 26 BAO vorlag; entscheidungsrelevant in jenem Verfahren war nämlich der Wohnsitz iSd § 66 JN.

Unerheblich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde, daß mit den vom Zollamt Höchst am 9. bzw. 15. Juli 1987 abgefertigten Warenerklärung nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Gattin Übersiedlungsgut nach Österreich eingeführt habe. Auch im angefochtenen Bescheid kommt nämlich nichts gegenteiliges zum Ausdruck.

Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß der Beschwerdeführer durch die Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger - im Verhältnis zur beschränkten Steuerpflicht - in Rechten nicht verletzt wird, weil die unbeschränkte Steuerpflicht im Beschwerdefall zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seinen Angaben, daß der von seiner Ehefrau getrennt lebe, keinen Glauben geschenkt. Der angefochtene Bescheid enthielt nämlich keine Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage. Familiäre Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin sind nämlich nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Daß aber der Beschwerdeführer während des gesamten Prüfungszeitraumes Rechtsgeschäfte mit seiner Ehegattin eingegangen ist, war aufgrund seiner niederschriftlichen Aussagen unbestritten (vgl. Darlehensgewährungen laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Klagenfurt vom 28. März 1988, Oz. 46, 18; Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten vor dem Finanzamt Klagenfurt vom 16. August 1988, Oz. 46, S 89). Weiters unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer ab Übersiedlung der Gattin nach E im Juli 1987 monatlich drei bis sieben Tage in seinem Haus in E gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe, ohne dafür die Entscheidungsgründe darzulegen, seinem Vorbringen, daß er mit dem Autohandel und dem Teppichhandel nicht das geringste zu tun gehabt habe, nicht geglaubt, sondern eine unbewiesene Vermutung aufgestellt, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Autohandel angebahnt und die Kaufverhandlungen geführt habe. Demgegenüber verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß die belangte Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung zu ihren Sachverhaltsannahmen gelangt ist und diese im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt hat. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin, der Aussage von Maria S und der Mitteilung der Gesellschafterin der Sch-GmbH unter Berücksichtigung der Aufdrucke auf den Visitenkarten und dem Briefpapier des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, daß die Gattin des Beschwerdeführers einen Haushalt mit fünf Kindern zu betreuen hatte, in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, daß die hier strittigen Handelstätigkeiten nicht von der Gattin des Beschwerdeführers, sondern eigenverantwortlich von ihm selbst ausgeführt worden seien.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer als Verfahrensrüge vor, die belangte Behörde habe sich auf die Aussage von Maria S und auf die telefonische Mitteilung einer Gesellschafterin der Sch-GmbH berufen, nicht aber die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der Sch-GmbH vom 14. August 1990 und der Maria S vom 21. August 1990 berücksichtigt. Aus diesen vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen gehe nämlich eindeutig hervor, daß die Dame, welche bei den Verkaufsverhandlungen anwesend gewesen sei, als dunkelhaarig und relativ klein beschrieben werde. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, daß damit die Schwester des Beschwerdeführers, Anna C, gemeint sei, da die Gattin des Beschwerdeführers, Martha C, der belangten Behörde als blond und mittelgroß bekannt sei. Abgesehen davon, daß die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Bestätigungen nach der Aktenlage und den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind, ist aus diesen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wenn aus der von der Verkäuferin des Mercedes 280 SE, der Sch-GmbH, aufgestellten Bestätigung hervorgeht, daß nicht die Gattin des Beschwerdeführers, sondern die dunkelhaarige Schwester, Frau Anna C, bei den Ankaufsgesprächen "anwesend" gewesen sei, so ergibt sich eine derartige Personenbeschreibung aus der Bestätigung der Maria S vom 21. August 1990 nicht. Als Zeugin hat Frau Maria S am 5. Dezember 1989 vor dem Finanzamt Klagenfurt unter anderem wörtlich ausgesagt: "Frau Anna C, d.h. die Verkäuferin des Mercedes 280 SE, beschreibe ich wie folgt:

blondes schulterlanges Haar, korpulent (kräftig), mollig (Gesicht), Körpergröße ca. 170 cm. Kaufverhandlungen habe ich ausschließlich mit Herrn C (Beschwerdeführer) geführt, mit ihm wurde auch der Preis ausgehandelt." Selbst wenn somit der Beschwerdeführer beim Ankauf des PKW von seiner Schwester, beim Verkauf von seiner Gattin begleitet wurde, so spricht dies nicht gegen die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer Herr des Geschäftes gewesen sei.

Der Beschwerdeführer rügt weiters eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme, weil seine Gattin in ihrer Aussage vom 25. August 1988 angegeben habe, einen VW-Kastenwagen um S 60.000,-- erworben und um den gleichen Betrag zwei Tage später weiterverkauft zu haben, während sich aus den vorliegenden Kaufverträgen eindeutig ergebe, daß der PKW um S 20.000,-- gekauft und erst drei Monate später um S 60.000,-- weiterverkauft worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen im Rahmen einer Globalschätzung festgestellt hat. Es gibt keine Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend den An- und Verkauf des vom Beschwerdeführer angeführten VW-Kastenswagens. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen vorbringen wollen, die belangte Behörde hätte der Aussage seiner Gattin aufgrund der erwähnten inhaltlichen Unrichtigkeit die Glaubwürdigkeit nicht zuerkennen dürfen, so kann ihm auch hier nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich aus der Kaufvereinbarung, daß der Kastenwagen zwar am 27. Oktober 1986 gekauft worden ist, nach der Vereinbarung aber der Verkäufer das Fahrzeug bis zum 20. Dezember 1986 benutzen durfte. Dies mag durchaus dazu beigetragen haben, daß in der Erinnerung von Frau Martha C der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung des Wagens sehr kurz gewesen sei. Sollte aber Frau C über die Höhe des Ankaufspreises geirrt haben, so wäre dies in Anbetracht der untergeordneten Rolle, welche ihr nach Ansicht der belangten Behörde im Rahmen der Handelstätigkeit zukam, nicht ungewöhnlich.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Gattin habe tatsachenwidrig ausgesagt, daß er zur Gänze die Geldmittel für den Ankauf eines Chevrolets zur Verfügung gestellt habe, so übersieht er, daß auch nach der Aussage seiner Gattin der Ankauf des Chevrolets im Jahre 1985 eine Ausnahme dargestellt habe und nur alle anderen Autoankäufe zur Gänze vom Beschwerdeführer finanziert worden seien.

Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör erblickt der Beschwerdeführer zu Unrecht darin, daß die belangte Behörde ihn zu den Visitenkarten, welche die Anschrift E, X-Straße 19, aufweisen, nicht befragt habe. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Unbestritten ist aber, daß dem Beschwerdeführer der Inhalt seiner Visitenkarten bereits bekannt war, sodaß es einer Bekanntgabe nicht bedurfte. Im übrigen kann auch in der Beschwerde nicht dargetan werden, daß die Anführung der österreichischen Adresse auf der ausschließlich auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers hinweisenden Visitenkarte von der belangten Behörde nicht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt werden hätte dürfen.

Sofern der Beschwerdeführer auch pauschal den Vorwurf erhebt, er habe zu den ihm vorgeworfenen Punkten nicht Stellung nehmen können, sodaß sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei, ist darauf zu verweisen, daß ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl mit den Schreiben vom 6. Oktober 1986 und vom 4. Dezember 1986 im Prüfungsverfahren als auch durch Übersendung der Stellungnahme des Prüfers vom 4. Juli 1990 zur Berufung im Berufungsverfahren bekanntgegeben worden ist.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die Steuerbescheide über seine Schweizer Einkünfte, im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, konnte die belangte Behörde vielmehr zu Recht im angefochtenen Bescheid feststellen, daß - trotz Aufforderung - bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Steuerbescheide, aber auch Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen hinsichtlich der Betätigungen in der Schweiz nicht vorgelegt worden sind.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, daß die C-AG in der Schweiz eine Domizilgesellschaft sei, so ist darauf zu verweisen, daß es im gegenständlichen Fall ausschließlich darum geht, ob die belangte Behörde - im Rahmen der Geldflußrechnung - Zahlungen von der C-AG an den Beschwerdeführer in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen konnte. Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen vom Beschwerdeführer behaupteten Geldflüssen keinen Glauben schenkte. Die belangte Behörde konnte diesbezüglich auf die Stellungnahme des Prüfers vom 4. Juli 1990 zur Berufung verweisen. In dieser Stellungnahme wird zunächst ausgeführt, daß der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen geeigneten Nachweis über die Einkünfte dieser AG erbracht habe. Es wird weiters darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 3. November 1988 gegenüber dem Finanzamt erklärt habe, im Ausland keine Darlehen zur Finanzierung von Ausgaben in Österreich aufgenommen zu haben. Lediglich bei der Raiffeisenkasse E sei ein Darlehen (in Höhe von S 500.000,--) aufgenommen worden. Daraus ergebe sich aber, daß der Beschwerdeführer die sich aus der Geldverkehrsrechnung ergebenden Abgänge - abgesehen vom genannten Darlehen - aus laufenden Einkünften bestritten habe. Die ausländischen Einkünfte habe aber der Beschwerdeführer selbst mit jährlich S 300.000,-- beziffert. Wenn nun die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer die Einkünfte der C-AG nicht durch Jahresabschlüsse bzw. Steuerbescheide belegt hat, nach seinen eigenen Angaben Darlehen in der Schweiz nicht aufgenommen hat und die in der Schweiz erzielten Einkünfte mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Betrag angesetzt worden sind, der Behauptung des Beschwerdeführers gefolgt ist, er habe "Entnahmen" bei der AG im Ausmaß von 89.760,-- Schweizer Franken vorgenommen, sowie der Bestätigung der Y-AG, Schweiz, vom 6. November 1989, in welcher sogar ohne Angabe des Titels ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe von der C-AG insgesamt 89.760,-- Schweizer Franken "bezogen", so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140126.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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