TE Vwgh Beschluss 1994/10/25 94/05/0235

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den "Bescheid" des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1992, Zl. R/4-M-1581/7, betreffend Beseitigung von gefährlichen Abfällen und Vorschreibung von Räumungs- und Entsorgungskosten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Teile C und E des angefochtenen "Bescheides" richtet, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Teile A und D des angefochtenen "Bescheides" richtete, mit Beschluß vom 28. Juli 1994, Zl 93/07/0019, zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen Teil B des angefochtenen "Bescheides" richtete, erfolgte die Zurückweisung mit Beschluß vom 18. Oktober 1994, Zl 94/04/0175.

Auch hinsichtlich der noch offenen Teile C und E des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG davon aus, daß der "Bescheid" keiner Partei gegenüber erlassen wurde, da es sich bei jenen Personen (und Dienststellen), an die das Schriftstück zugestellt wurde, nicht um Parteien dieses Verfahrens handelt.

Da kein Bescheid vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG auch hinsichtlich der offenen Teile zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. II Abs. 2.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050235.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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