TE Vwgh Beschluss 1994/10/25 93/08/0228

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen 1. der A in W, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. September 1987, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Nichtzuerkennung von Notstandshilfe, und 2. der A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom (16. oder 18.) August 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Nichtzuerkennung von Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 27. Juli 1987 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 1987 auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 lit. c AlVG mangels Notlage abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 4. August 1987 wurde mit dem aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. September 1987 keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0026 (früher Zl. 88/08/0028), hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid, in Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, G 295/90 ff, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Mit "Bescheid" vom (möglicherweise 16. oder 18.) "August 1992" entschied das Landesarbeitsamt Wien über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 4. August 1987 dahin, daß der Berufung neuerlich keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.

Mit dem am 30. Juni 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 27. Juni 1993 beantragte die Beschwerdeführerin - unter Vorlage einerseits einer Ausfertigung des Bescheides vom 30. September 1987 und andererseits der Fotokopie des Bescheides vom "August 1992" - die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Berichters vom 2. August 1993 (teilweise) ohne ausdrückliche Anführung des bekämpften Bescheides stattgegeben, in der Ausfertigung dieses Beschlusses aber als bekämpfter Bescheid jener vom 30. September 1987 angegeben.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 24. August 1993 Dr. H zum Verfahrenshilfevertreter der Beschwerdeführerin bestellt, der zur hg. Zl. 93/08/0228 gegen den Bescheid vom 30. September 1987, der "am 2.9.1993 zugestellt" worden sei, Beschwerde erhob.

Mit Beschluß des Berichters vom 22. Oktober 1993 wurde die Ausfertigung des Beschlusses vom 2. August 1993 dahingehend berichtigt, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 16. oder 18. August 1992 bewilligt werde, und ausgesprochen, daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Zustellung dieses Beschlusses an den bereits bestellten Verfahrenshilfevertreter Dr. H beginne.

Daraufhin erhob Dr. H namens der Beschwerdeführerin gegen den eben genannten Bescheid, der am "27.10.1993 zugestellt" worden sei, die zur hg. Zl. 93/08/0275 protokollierte Beschwerde.

Aufgrund des zur Frage der (neuerlichen) Zustellung der beiden Bescheide durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, daß der Beschwerdeführerin 1. der Bescheid vom 30. September 1987 nach seiner Aufhebung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1992 nicht neuerlich und 2. der "Bescheid" vom "August 1992" gar nicht zugestellt wurde. Ersteres ergibt sich eindeutig aus der Beantwortung des an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994 durch diese; von letzterem geht der Verwaltungsgerichtshof deshalb aus, weil sich trotz der durchgeführten umfangreichen Ermittlungen nicht mehr feststellen läßt, ob dieser "Bescheid" der Beschwerdeführerin, die sich in der Zeit vom Dezember 1991 bis 2. November 1992 in Ungarn aufgehalten hat, jemals ordnungsgemäß zugestellt wurde, insbesondere nach ihrer Rückkehr nach Wien zumindest tatsächlich zugekommen ist. Vielmehr deuten die Ermittlungsergebnisse darauf hin, daß ihr nur eine von dem im Vorverfahren zur hg. Zl. 92/08/0026 bestellten Verfahrenshilfevertreter hergestellte Fotokopie dieses "Bescheides" (der ihm vom Landesarbeitsamt Wien irrigerweise übermittelt und sodann von ihm nach Herstellung einer Fotokopie der belangten Behörde zurückgestellt wurde) zugekommen ist, die sie auch im Beschwerdeverfahren vorlegte. (Die vom Verfahrenshilfevertreter angeführten Zustelldaten beziehen sich auf die Tage, an denen ihm die "Bescheide" übermittelt wurden.)

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die beiden Beschwerden mangels einer gegenüber der Beschwerdeführerin (und damit im Einparteienverfahren überhaupt) wirksamen Erlassung der angefochtenen "Bescheide" gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.327/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080228.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten