TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/3 94/18/0551

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in E, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Jänner 1994, Zl. SD 709/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer lebe - so führte die belangte Behörde weiter aus - seit Geburt bei seinen Eltern in Österreich. Es bedürfe daher keiner weiteren Erörterung, daß ein Aufenthaltsverbot in einem solchen Fall einen sehr schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden darstelle. Ebenso liege es aber auch auf der Hand, daß bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 (Abs. 2) MRK genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Rechte Dritter und der Verhinderung weiterer Straftaten, dringend geboten sei. Bei der Abwägung der Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gegenüber den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei insbesondere auch auf die damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG Bedacht zu nehmen gewesen. Diesbezüglich mag es richtig sein, daß dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhalts wegen seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, doch stehe dieser Umstand gerade wegen der besonderen Schwere der Straftat und der dafür vorgesehenen Strafdrohung, die selbst, wenn es sich um eine Jugendstraftat gehandelt hätte, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht wäre, der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand hätten die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der im übrigen eine Ausbildung genieße, die ihm ein Fortkommen auch außerhalb Österreichs sichere, hinter den öffentlichen Interessen zurückzustehen.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 505/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus welchen Gründen im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und § 19 FrG nicht erfüllt sein sollten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich vielmehr gegen die von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung, zeigen jedoch nicht auf, daß der belangten Behörde dabei eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre. Daß der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bei seinen Eltern in Österreich lebe, wurde von der belangten Behörde berücksichtigt, ebenso auch, daß er eine Tischlerlehre absolviere. Das Fehlen von Beziehungen des Beschwerdeführers zu und in seinem Heimatstaat vermag dessen ohnehin stark ausgeprägte private Interessen nicht entscheidend zu verstärken. Aus welchen Gründen es nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer gekommen ist, hat im Hinblick auf die - hier unbestritten nicht zur Anwendung kommende - Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG keine rechtserhebliche Bedeutung. Wenn die belangte Behörde angesichts der besonderen Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Straftat und des daraus abgeleiteten hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimaß als den gegenwärtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, so begegnet dies seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180551.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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