TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/3 94/18/0585

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

B-VG Art140;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
SGG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Februar 1994, Zl. SD 31/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 7. Juni 1988 wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie am 15. Februar 1991 und am 23. Februar 1993 wegen Suchtgiftbesitzes jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Ferner sei er im Jahre 1989 und im Jahr 1993 wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet verwaltungsbehördlich bestraft worden. Er halte sich seit 1987 im Bundesgebiet auf und sei seit 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 694/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 5. September 1994 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß er je zweimal - rechtskräftig - wegen Suchtgiftbesitzes gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu Geldstrafen verurteilt und wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet) bestraft worden sei. Entgegen seiner Auffassung sind damit die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall und Z. 2 zweiter Fall FrG (vgl. zu letzterem das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0318) erfüllt. Da die Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt und wiederholte Verstöße gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung befürchten lassen, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete. Zu dem vom Beschwerdeführer angeregten Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Wortes "insbesondere" im § 18 Abs. 2 FrG sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, zumal der Beschwerdeführer dieses Anliegen bereits selbst - erfolglos - an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat.

Daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer aufgrund des ihm zur Last gelegten Verhaltens im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens) dringend geboten ist, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 94/18/0002 und das erwähnte Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0318).

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung, bei der die belangte Behörde zum Ergebnis kam, daß den an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehenden öffentlichen Interessen der Vorrang gegenüber den mit dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie eingeräumt werden müsse, entspricht dem Gesetz. Auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden wiegt bei Suchtgiftdelikten aufgrund deren besonderer Gefährlichkeit das maßgebliche öffentliche Interesse unverhältnismäßig schwerer als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. das schon angeführte Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 94/18/0002). Es bedurfte daher nicht der Aufnahme der vom Beschwerdeführer vermißten Beweise über das Ausmaß seiner Integration und der seiner Gattin sowie über die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen. Mag der Beschwerdeführer sich auch - wie er behauptet - entschlossen haben, nunmehr jeden Kontakt mit Suchtgift zu vermeiden, und sich einer Therapie unterziehen, so bietet dies entgegen seiner Ansicht noch keine Gewähr dafür, daß er nicht neuerlich einschlägig straffällig wird, ist doch gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß groß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0620).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180585.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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