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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStMG 2002 §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/06/0173 E 10. Juni 2025 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
In § 20 BStMG sind Straftatbestände sowohl betreffend die zeitabhängige Maut (Abs. 1), die fahrleistungsabhängige Maut (Abs. 2) als auch das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse (Abs. 3) geregelt und der Strafrahmen für diese Straftatbestände ist jeweils derselbe (von 300 € bis zu 3.000 €). Vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257 und VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205) liegt die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei somit nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.In Paragraph 20, BStMG sind Straftatbestände sowohl betreffend die zeitabhängige Maut (Absatz eins,), die fahrleistungsabhängige Maut (Absatz 2,) als auch das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse (Absatz 3,) geregelt und der Strafrahmen für diese Straftatbestände ist jeweils derselbe (von 300 € bis zu 3.000 €). Vor dem Hintergrund der Judikatur vergleiche VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257 und VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205) liegt die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei somit nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060196.L02Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025