RS Vwgh 2025/7/21 Ra 2025/06/0118

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Veröffentlicht am 21.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0072 E 19. September 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach § 59 Abs 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf

Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen.

Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060118.L02

Im RIS seit

19.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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