Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zu einer Konstellation betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Ablieferung eines Führerscheins festgehalten, dass es Sinn einer Zwangsstrafe ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (vgl. VwGH 19.6.2007, 2007/11/0025, mwN; siehe zur Aufgabe von Zwangsstrafen ferner VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0031, mwN).Der VwGH hat bereits zu einer Konstellation betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Ablieferung eines Führerscheins festgehalten, dass es Sinn einer Zwangsstrafe ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll vergleiche VwGH 19.6.2007, 2007/11/0025, mwN; siehe zur Aufgabe von Zwangsstrafen ferner VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0031, mwN).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110153.L01Im RIS seit
19.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025