RS Vwgh 2025/7/22 Ra 2024/11/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §9
FSG 1997 §29 Abs3
VVG §5 Abs1
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zu einer Konstellation betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Ablieferung eines Führerscheins festgehalten, dass es Sinn einer Zwangsstrafe ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (vgl. VwGH 19.6.2007, 2007/11/0025, mwN; siehe zur Aufgabe von Zwangsstrafen ferner VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0031, mwN).Der VwGH hat bereits zu einer Konstellation betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Ablieferung eines Führerscheins festgehalten, dass es Sinn einer Zwangsstrafe ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll vergleiche VwGH 19.6.2007, 2007/11/0025, mwN; siehe zur Aufgabe von Zwangsstrafen ferner VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0031, mwN).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110153.L01

Im RIS seit

19.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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