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L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art141 Abs1 lithLeitsatz
Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung zum Thema "Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen im Gebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya" zur GänzeRechtssatz
Stattgabe der Anfechtung des Verfahrens zur Volksbefragung am 10.03.2024.
Im Hinblick auf die mit E v 24.06.2025, V99/2024, festgestellte Gesetzwidrigkeit der als Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu qualifizierenden Teile der Kundmachung vom 23.01.2024, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt wurden, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Die Fragestellung der Volksbefragung war wegen Verstoßes gegen §63 Abs1 NÖ GO 1973 gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksbefragung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Anlassfall, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WIII1.2024Zuletzt aktualisiert am
15.08.2025