TE Vfgh Beschluss 1992/6/17 G99/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MineralölsteuerG 1981 §7 Z11
MineralölsteuerG 1981 §9
BAO §201
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Ausnahmebestimmung von der Steuerpflicht nach dem MineralölsteuerG 1981 für biogene Kraftstoffe landwirtschaftlicher Betriebe wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt nach eigener Darstellung ein Unternehmen zur Herstellung von Kraftstoffen, ua aus biogenen Stoffen, insbesondere Rapsmethylester.römisch eins. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt nach eigener Darstellung ein Unternehmen zur Herstellung von Kraftstoffen, ua aus biogenen Stoffen, insbesondere Rapsmethylester.

Gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Wortfolge "in Anlagen ..., welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen" in der eine Ausnahmebestimmung von der Steuerpflicht vorsehenden Z11 des §7 Mineralölsteuergesetz 1981 idF BGBl. 695/1991, in eventu der gesamten Z11 leg. cit. als verfassungswidrig. Gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Wortfolge "in Anlagen ..., welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen" in der eine Ausnahmebestimmung von der Steuerpflicht vorsehenden Z11 des §7 Mineralölsteuergesetz 1981 in der Fassung Bundesgesetzblatt 695 aus 1991,, in eventu der gesamten Z11 leg. cit. als verfassungswidrig.

Die angefochtene Bestimmung hat im Zusammenhang folgenden Wortlaut:

" §7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:

1.-10. ....

11. Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden."

Gemäß §9 Mineralölsteuergesetz 1981 hat der Inhaber eines Herstellungsbetriebes bis zum Ende eines jeden Kalendermonats das Eigengewicht jener Mineralöl- und Flüssiggasmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist. Von den nach Vornahme bestimmter Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.

Die antragstellende Gesellschaft weist darauf hin, daß "bei richtiger Selbstberechnung der Abgabe ... gemäß §201 BAO ein Abgabenbescheid nicht zu erlassen (ist)". Die Erwirkung eines Feststellungsbescheides sei ebenfalls im Mineralölsteuergesetz nicht vorgesehen.

Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, daß es ihr nicht zumutbar sei, die Mineralölsteuer nicht zu entrichten und auf diese Weise einen Bescheid mit einer Vorschreibung der Mineralölsteuer zu erwirken. Ebensowenig sei es zumutbar, die Mineralölsteuer vom Abnehmer zu kassieren, diese dem Finanzamt aber nicht abzuführen.

Die bekämpfte Gesetzesbestimmung werde für die antragstellende Gesellschaft auch unmittelbar wirksam, da die Steuerpflicht direkt, ohne einen das Gesetz konkretisierenden Verwaltungsakt für den Steuerschuldner begründet werde. Ebenso entfalte die Ausnahmebestimmung des §7 Z11 Mineralölsteuergesetz 1981 idgF unmittelbare Wirkungen auf die antragstellende Gesellschaft, da sie für die dort genannten Betriebe unmittelbar anwendbar ist, für die antragstellende Gesellschaft jedoch nicht.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

Seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über Individualanträge den Standpunkt eingenommen, daß dieser Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8890/1980). Seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über Individualanträge den Standpunkt eingenommen, daß dieser Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 8890/1980).

Entgegen der Ansicht der antragstellenden Gesellschaft ist ein solcher Weg hier gegeben.

Es trifft zu, daß es sich bei der nach §9 Mineralölsteuergesetz 1981 zu entrichtenden Abgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, zu deren Leistung der Abgabepflichtige ohne behördliche Festsetzung verpflichtet ist. §201 BAO bestimmt für den Fall, daß "die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ... ein Abgabenbescheid nur zu erlassen (ist), wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist". Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als nicht richtig, wenn zu viel an Steuer berechnet und entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt (eventuell durch Mitteilung des Abgabepflichtigen selbst oder durch eine behördliche Prüfung), so ist sie verpflichtet, gemäß §201 einen Abgabenbescheid zu erlassen (vgl. VwGH 9.11.1977, 690/77). Die sich aus einem solchen Bescheid allenfalls ergebende Gutschrift ist als Guthaben nach Maßgabe des §239 BAO rückzahlungsfähig. Es trifft zu, daß es sich bei der nach §9 Mineralölsteuergesetz 1981 zu entrichtenden Abgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, zu deren Leistung der Abgabepflichtige ohne behördliche Festsetzung verpflichtet ist. §201 BAO bestimmt für den Fall, daß "die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ... ein Abgabenbescheid nur zu erlassen (ist), wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist". Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als nicht richtig, wenn zu viel an Steuer berechnet und entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt (eventuell durch Mitteilung des Abgabepflichtigen selbst oder durch eine behördliche Prüfung), so ist sie verpflichtet, gemäß §201 einen Abgabenbescheid zu erlassen vergleiche VwGH 9.11.1977, 690/77). Die sich aus einem solchen Bescheid allenfalls ergebende Gutschrift ist als Guthaben nach Maßgabe des §239 BAO rückzahlungsfähig.

Die antragstellende Gesellschaft hätte somit die Möglichkeit, der Behörde die unrichtige Selbstbemessung mitzuteilen oder einen Antrag auf Rückerstattung nach §239 BAO der von ihr im Wege der Selbstbemessung gemäß §201 BAO in Entsprechung des §9 Mineralölsteuergesetz 1981 in der bekämpften Fassung entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, diese hätten sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmebestimmungen von der Steuerpflicht als unrichtig erwiesen. Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die antragstellende Gesellschaft, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 idgF betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtswidrigkeiten von Steuerbescheiden rügen wollen.

Da dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides der antragstellenden Gesellschaft zumutbar ist (vgl. zB auch VfSlg. 9571/1982, 9867/1983, 9900/1983), ist der Antrag mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 zurückzuweisen. Da dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides der antragstellenden Gesellschaft zumutbar ist vergleiche zB auch VfSlg. 9571/1982, 9867/1983, 9900/1983), ist der Antrag mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mineralölsteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G99.1992

Dokumentnummer

JFT_10079383_92G00099_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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