RS Vwgh 2025/6/30 Ra 2025/01/0156

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Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53 Abs2
FrPolG 2005 §53 Abs3
FrPolG 2005 §59 Abs5
MRK Art8

Rechtssatz

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Es besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN und näherer Begründung).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Es besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit vergleiche VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN und näherer Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010156.L01

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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