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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Es besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN und näherer Begründung).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Es besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit vergleiche VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN und näherer Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010156.L01Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025