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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
In Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ist nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).In Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022170001.J03Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025