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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0465 E 5. März 2021 RS 3Stammrechtssatz
Eine mit der Nichterteilung des - hier nach § 55 AsylG 2005 - beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226).Eine mit der Nichterteilung des - hier nach Paragraph 55, AsylG 2005 - beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022170001.J02Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025