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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016). Dabei ist gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, inwieweit es für eine in Österreich niedergelassene Partnerin eines Fremden nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre, ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat zu verlagern, um das Familienleben dort fortzusetzen (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/21/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022170001.J01Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025