Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Beachte
Rechtssatz
Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte (vgl. VwGH Ra 2020/20/0407).Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte vergleiche VwGH Ra 2020/20/0407).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200284.L02Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025