RS Vwgh 2025/7/16 Ra 2025/20/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0285
Ra 2025/20/0286

Rechtssatz

Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte (vgl. VwGH Ra 2020/20/0407).Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte vergleiche VwGH Ra 2020/20/0407).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200284.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten