RS Vwgh 2025/7/21 Ra 2024/12/0112

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Veröffentlicht am 21.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §48b
PT-ZuordnungsV 2012 §4b
VwRallg
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/12/0101 B 26. August 2024 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß § 48b BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach § 48b BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L03

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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