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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48bHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/12/0101 B 26. August 2024 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß § 48b BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach § 48b BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L03Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025