Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §19 Abs4 Z1 idF 2013/I/210Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/12/0065 E 20. April 2023 RS 4Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0087; 22.2.2011, 2010/12/0027).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0087; 22.2.2011, 2010/12/0027).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120066.L04Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025