RS Vwgh 2025/7/21 Ra 2023/12/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §19 Abs1 idF 2013/I/210
VwRallg
  1. PG 1965 § 19 heute
  2. PG 1965 § 19 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. PG 1965 § 19 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. PG 1965 § 19 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PG 1965 § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. PG 1965 § 19 gültig von 01.07.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  10. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. PG 1965 § 19 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. PG 1965 § 19 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 19 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1984
  14. PG 1965 § 19 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 361/1984
  15. PG 1965 § 19 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0134 E 25. Jänner 1982 VwSlg 10640 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe "eintritt", dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen HÖHE an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter SCHRIFTLICHER Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft.Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe "eintritt", dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen HÖHE an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter SCHRIFTLICHER Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120066.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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