RS Vwgh 2025/7/21 Ra 2023/12/0066

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Veröffentlicht am 21.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §19 Abs1 idF 2013/I/210
VwRallg
  1. PG 1965 § 19 heute
  2. PG 1965 § 19 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. PG 1965 § 19 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. PG 1965 § 19 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PG 1965 § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. PG 1965 § 19 gültig von 01.07.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  10. PG 1965 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. PG 1965 § 19 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. PG 1965 § 19 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 19 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1984
  14. PG 1965 § 19 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 361/1984
  15. PG 1965 § 19 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0070 E 18. Juli 2023 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 PG 1965 ist Voraussetzung für den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten, dass der verstorbene Beamte auf Grund bestimmter genannter Titel "für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte". Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestand. Soweit das VwG sich auf Rechtsprechung des VwGH beruft, wonach es nicht darauf ankommt, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete (vgl. VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280) wird damit nur gesagt, dass es nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beamte den seiner früheren Ehefrau zustehenden Unterhalt auch tatsächlich leistete, vielmehr kommt es darauf an, ob am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau bestand.Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 ist Voraussetzung für den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten, dass der verstorbene Beamte auf Grund bestimmter genannter Titel "für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte". Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestand. Soweit das VwG sich auf Rechtsprechung des VwGH beruft, wonach es nicht darauf ankommt, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete vergleiche VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280) wird damit nur gesagt, dass es nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beamte den seiner früheren Ehefrau zustehenden Unterhalt auch tatsächlich leistete, vielmehr kommt es darauf an, ob am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau bestand.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120066.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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