RS Vwgh 2025/7/22 Ra 2024/02/0211

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0193 E 10. September 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Der bedingte Vorsatz muss sich schon dem Wortlaut des § 7 VStG nach auf die Tätereigenschaft des unmittelbar Handelnden beziehen.Der bedingte Vorsatz muss sich schon dem Wortlaut des Paragraph 7, VStG nach auf die Tätereigenschaft des unmittelbar Handelnden beziehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020211.L03

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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