Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0193 E 10. September 2004 RS 4Stammrechtssatz
Der bedingte Vorsatz muss sich schon dem Wortlaut des § 7 VStG nach auf die Tätereigenschaft des unmittelbar Handelnden beziehen.Der bedingte Vorsatz muss sich schon dem Wortlaut des Paragraph 7, VStG nach auf die Tätereigenschaft des unmittelbar Handelnden beziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020211.L03Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025