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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Beachte
Rechtssatz
Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt (vgl. VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083; 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, jeweils mwN). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 zurückweisenden Ausgangsbescheide in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidungen dahingehend abänderte, dass diese Anträge abgewiesen wurden, und zusätzlich Rückkehrentscheidungen mit Nebenaussprüchen erlassen wurden. Schon die Beschwerdevorentscheidungen überschritten also den durch die Ausgangsbescheide abgegrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, soweit sie die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel in der Sache erledigten und weitere über den Ausgangsbescheid hinausgehende Aussprüche trafen.Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt vergleiche VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083; 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, jeweils mwN). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückweisenden Ausgangsbescheide in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidungen dahingehend abänderte, dass diese Anträge abgewiesen wurden, und zusätzlich Rückkehrentscheidungen mit Nebenaussprüchen erlassen wurden. Schon die Beschwerdevorentscheidungen überschritten also den durch die Ausgangsbescheide abgegrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, soweit sie die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel in der Sache erledigten und weitere über den Ausgangsbescheid hinausgehende Aussprüche trafen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170174.L03Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025