RS Vwgh 2025/6/3 Ra 2025/17/0075

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Veröffentlicht am 03.06.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem FPG - Die Beurteilung einer Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht entfaltet rechtlich keine Bindungswirkung und ist dem Vollzug nicht zugänglich. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Der Revisionswerber macht in seinem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind (vgl. VwGH 15.1.2016, Ra 2015/07/0176).Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem FPG - Die Beurteilung einer Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht entfaltet rechtlich keine Bindungswirkung und ist dem Vollzug nicht zugänglich. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Der Revisionswerber macht in seinem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind vergleiche VwGH 15.1.2016, Ra 2015/07/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170075.L02

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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