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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem FPG - Die Beurteilung einer Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht entfaltet rechtlich keine Bindungswirkung und ist dem Vollzug nicht zugänglich. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Der Revisionswerber macht in seinem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind (vgl. VwGH 15.1.2016, Ra 2015/07/0176).Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem FPG - Die Beurteilung einer Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht entfaltet rechtlich keine Bindungswirkung und ist dem Vollzug nicht zugänglich. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Der Revisionswerber macht in seinem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind vergleiche VwGH 15.1.2016, Ra 2015/07/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170075.L02Im RIS seit
07.08.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025