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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Teils einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mangels ordnungsgemäßer Kundmachung einer Ortstafel; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens (ca 15m) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolgen in Punkt C) der Verordnung der BH Tamsweg vom 24.07.1985, Z6/06-12/Ta-54/U-2-1985, "ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND" sowie "Ortstafel Tamsweg: Auf der neuen Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca. 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach §53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach §53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung."
Die verordnungserlassende Behörde ist den Ausführungen des antragstellenden LVwG Salzburg, wonach diese Ortstafel laut Überprüfung durch die Polizeiinspektion Tamsweg entgegen dem Verordnungstext nicht 15 Meter vor der Überführung, sondern direkt darunter angebracht sei, nicht entgegengetreten. Das Vorbringen wird durch das im Akt einliegende, von der Polizeiinspektion Tamsweg angefertigte Foto bestätigt. Für den VfGH steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung 15 Meter von dem in der Verordnung vorgesehenen Standort entfernt – und damit im Hinblick auf die Bestimmung des §44 Abs1 StVO 1960 gesetzwidrig – erfolgt ist. Die signifikante Abweichung von 15 Metern bewirkt im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung.
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft jedoch ausschließlich die angefochtene Verordnungsbestimmung. Die Verordnung der BH enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B?VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Ortstafeln, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Verkehrsbeschränkungen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V39.2024Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025