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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §24 Abs2Rechtssatz
Die Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 auch in Fällen eines anhängigen Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde darauf hinauslaufen, dass ein solches im Falle der Wiedereinreise zwei Jahre nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr fortgesetzt werden könnte, sondern neu begonnen werden müsste (vgl. zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 und den Folgen des Ablaufs der darin genannten Zwei-Jahres-Frist VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, Rn. 23f). Dass der Gesetzgeber dies - teleologisch - gewollt hätte, ist den Erläuterungen (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP 13) nicht zu entnehmen und kann ihm daher auch nicht zugesonnen werden. Eine Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 im Analogiewege kommt mangels Vorliegen einer echten (planwidrigen) Lücke nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der analogen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften abermals VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 40, mwN, sowie VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rn. 21, mwN). Nach dem Vorgesagten ist § 24 Abs. 2a AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar.Die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 auch in Fällen eines anhängigen Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde darauf hinauslaufen, dass ein solches im Falle der Wiedereinreise zwei Jahre nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr fortgesetzt werden könnte, sondern neu begonnen werden müsste vergleiche zur Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 und den Folgen des Ablaufs der darin genannten Zwei-Jahres-Frist VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, Rn. 23f). Dass der Gesetzgeber dies - teleologisch - gewollt hätte, ist den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 13) nicht zu entnehmen und kann ihm daher auch nicht zugesonnen werden. Eine Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 im Analogiewege kommt mangels Vorliegen einer echten (planwidrigen) Lücke nicht in Betracht vergleiche zu den Voraussetzungen der analogen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften abermals VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 40, mwN, sowie VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rn. 21, mwN). Nach dem Vorgesagten ist Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F05Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025