RS Vwgh 2025/6/25 Fr 2024/14/0014

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §9
VwRallg

Rechtssatz

Die Einfügung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 in § 24 AsylG 2005 (vgl. RV 582 BlgNr 25. GP 13) sollte dazu dienen, im Falle der freiwilligen Abreise eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den Herkunftsstaat nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen zu müssen, sondern das Asylverfahren einstellen und zumindest bei Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren dieses Verfahren fortsetzen zu können. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass abseits dessen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Fälle der freiwilligen Heimreise während eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt gewesen wäre.Die Einfügung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 in Paragraph 24, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 582 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 13) sollte dazu dienen, im Falle der freiwilligen Abreise eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den Herkunftsstaat nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen zu müssen, sondern das Asylverfahren einstellen und zumindest bei Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren dieses Verfahren fortsetzen zu können. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass abseits dessen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Fälle der freiwilligen Heimreise während eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt gewesen wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F04

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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