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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §24Rechtssatz
Die Einfügung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 in § 24 AsylG 2005 (vgl. RV 582 BlgNr 25. GP 13) sollte dazu dienen, im Falle der freiwilligen Abreise eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den Herkunftsstaat nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen zu müssen, sondern das Asylverfahren einstellen und zumindest bei Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren dieses Verfahren fortsetzen zu können. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass abseits dessen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Fälle der freiwilligen Heimreise während eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt gewesen wäre.Die Einfügung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 in Paragraph 24, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 582 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 13) sollte dazu dienen, im Falle der freiwilligen Abreise eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den Herkunftsstaat nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen zu müssen, sondern das Asylverfahren einstellen und zumindest bei Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren dieses Verfahren fortsetzen zu können. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass abseits dessen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Fälle der freiwilligen Heimreise während eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt gewesen wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F04Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025