Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Oktober 2019, Ro 2019/14/0007, handelt es sich bei einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und bei dem von diesem Verfahren Betroffenen auch nicht um einen Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Somit ist festzuhalten, dass § 24 Abs. 2 AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist. Auch die Bestimmung betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Oktober 2019, Ro 2019/14/0007, handelt es sich bei einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und bei dem von diesem Verfahren Betroffenen auch nicht um einen Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005. Somit ist festzuhalten, dass Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist. Auch die Bestimmung betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F07Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025