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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §24Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor. Eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens zeitigt hingegen keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des VwG (vgl. etwa VwGH 16.1.2025, Fr 2024/18/0018, mwN).Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005 gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor. Eine nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens zeitigt hingegen keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des VwG vergleiche etwa VwGH 16.1.2025, Fr 2024/18/0018, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F02Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025