RS Vwgh 2025/6/25 Fr 2024/14/0014

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0508 B 30. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F01

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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