RS Vwgh 2025/7/3 Ro 2023/04/0039

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Veröffentlicht am 03.07.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung iSd § 154 Abs. 3 BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß § 334 Abs. 3 Z 1 bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.Die Unterlassung der Mitteilung iSd Paragraph 154, Absatz 3, BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040039.J04

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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