RS Vwgh 2025/7/3 Ro 2023/04/0039

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Veröffentlicht am 03.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §144 Abs1
BVergG 2018 §144 Abs2
BVergG 2018 §154 Abs3
BVergG 2018 §154 Abs4
BVergG 2018 §334 Abs3
BVergG 2018 §334 Abs3 Z4
BVergG 2018 §356
VwRallg

Rechtssatz

§ 154 Abs. 4 BVergG 2018 knüpft die absolute Nichtigkeit an die Nichteinhaltung der Stillhaltefrist und nicht an die Unterlassung der Mitteilung gemäß § 154 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Konstellation der unterlassenen Mitteilung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen anders zu betrachten als den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung des § 144 Abs. 2 BVergG 2018. Hier wie dort ordnet der Wortlaut nicht an, dass der ohne entsprechender Mitteilung erfolgte Zuschlag bzw. Abschluss der Rahmenvereinbarung absolut - hier im Sinne von ex lege - als nichtig anzusehen sei. Zudem muss der Begriff "Zuschlagserteilung" im Einleitungssatz des § 334 Abs. 3 BVergG 2018 auch den Abschluss der Rahmenvereinbarung umfassen (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2021/04/0005, Rn. 47). Es steht damit die Möglichkeit offen, die unterlassene Mitteilung im Sinne des § 154 Abs. 3 BVergG 2018 im Rahmen eines Feststellungsantrages gemäß § 334 Abs. 3 Z 4 BVergG 2018 geltend zu machen. An eine entsprechende Feststellung knüpfen die Rechtsfolgen des § 356 BVergG 2018.Paragraph 154, Absatz 4, BVergG 2018 knüpft die absolute Nichtigkeit an die Nichteinhaltung der Stillhaltefrist und nicht an die Unterlassung der Mitteilung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, erster Satz BVergG 2018. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Konstellation der unterlassenen Mitteilung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen anders zu betrachten als den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung des Paragraph 144, Absatz 2, BVergG 2018. Hier wie dort ordnet der Wortlaut nicht an, dass der ohne entsprechender Mitteilung erfolgte Zuschlag bzw. Abschluss der Rahmenvereinbarung absolut - hier im Sinne von ex lege - als nichtig anzusehen sei. Zudem muss der Begriff "Zuschlagserteilung" im Einleitungssatz des Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 auch den Abschluss der Rahmenvereinbarung umfassen vergleiche VwGH 26.9.2022, Ra 2021/04/0005, Rn. 47). Es steht damit die Möglichkeit offen, die unterlassene Mitteilung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, BVergG 2018 im Rahmen eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 4, BVergG 2018 geltend zu machen. An eine entsprechende Feststellung knüpfen die Rechtsfolgen des Paragraph 356, BVergG 2018.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040039.J03

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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