RS Vwgh 2025/7/3 Ro 2023/04/0039

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Veröffentlicht am 03.07.2025
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001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht ausdrücklich davon aus (vgl. EBRV 69 BlgNR 26. GP 158), dass die Unterlassung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung - anders als die Nichteinhaltung der angeordneten Stillhaltefrist - nicht die absolute Nichtigkeit im Sinne einer Unwirksamkeit des Zuschlags ohne Erfordernis einer diesbezüglichen Entscheidung der Nachprüfungsbehörde nach sich zieht, sondern vielmehr eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 4 BVergG 2018 und eine anschließende Nichtigerklärung des Vertrags durch das VwG erfordert.Der Gesetzgeber geht ausdrücklich davon aus vergleiche EBRV 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 158), dass die Unterlassung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung - anders als die Nichteinhaltung der angeordneten Stillhaltefrist - nicht die absolute Nichtigkeit im Sinne einer Unwirksamkeit des Zuschlags ohne Erfordernis einer diesbezüglichen Entscheidung der Nachprüfungsbehörde nach sich zieht, sondern vielmehr eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 4, BVergG 2018 und eine anschließende Nichtigerklärung des Vertrags durch das VwG erfordert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040039.J02

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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