RS Vwgh 2025/7/10 Ra 2025/14/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §71 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1
ZustG §17 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0827 E 21. Juli 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Partei wird den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. E 19. April 1994, 94/11/0053).Eine Partei wird den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche E 19. April 1994, 94/11/0053).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140179.L02

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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