RS Vwgh 2025/7/14 Ra 2025/02/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs1
TierschutzG 2005 §38 Abs3
VStG §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0046 E 14. Juli 2025 RS 4 (hier nur 'Die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 3 TSchG')

Stammrechtssatz

§ 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchG enthält jeweils zwei Strafsätze. Die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchG stellt zur Abgrenzung der beiden Strafsätze jeweils auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung, sodass die entsprechenden Vormerkungen nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden dürfen (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224; VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183).Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, TSchG enthält jeweils zwei Strafsätze. Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, TSchG stellt zur Abgrenzung der beiden Strafsätze jeweils auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung, sodass die entsprechenden Vormerkungen nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden dürfen (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224; VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020059.L04

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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