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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0046 E 14. Juli 2025 RS 4 (hier nur 'Die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 3 TSchG')Stammrechtssatz
§ 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchG enthält jeweils zwei Strafsätze. Die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchG stellt zur Abgrenzung der beiden Strafsätze jeweils auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung, sodass die entsprechenden Vormerkungen nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden dürfen (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224; VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183).Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, TSchG enthält jeweils zwei Strafsätze. Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, TSchG stellt zur Abgrenzung der beiden Strafsätze jeweils auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung, sodass die entsprechenden Vormerkungen nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden dürfen (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224; VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020059.L04Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025