RS Vwgh 2025/7/14 Ra 2025/02/0045

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Veröffentlicht am 14.07.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ABGB §261
TierschutzG 2005 §12
TierschutzG 2005 §13
VStG §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0044 E 14. Juli 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tierhaltung stellt keine Angelegenheit iSd § 261 ABGB dar, weil hier nur eine faktische Vertretung in Frage kommt.Die Tierhaltung stellt keine Angelegenheit iSd Paragraph 261, ABGB dar, weil hier nur eine faktische Vertretung in Frage kommt.

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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