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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §261Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0044 E 14. Juli 2025 RS 3Stammrechtssatz
Die Tierhaltung stellt keine Angelegenheit iSd § 261 ABGB dar, weil hier nur eine faktische Vertretung in Frage kommt.Die Tierhaltung stellt keine Angelegenheit iSd Paragraph 261, ABGB dar, weil hier nur eine faktische Vertretung in Frage kommt.
Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025