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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, der bereits bei der Stammfassung des KflG die Rechtsposition der konkurrenzierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Zuge eines Konzessionserteilungsverfahrens besonders betonte (vgl. IA 1118/A 20. GP zu den §§ 7 und 14 KflG idF BGBl. I Nr. 203/1999), sich der unterschiedlichen Stellung bzw. Funktion der Anhörungsberechtigten gemäß § 5 Abs. 1 KflG bewusst war und - zwecks umfassender Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in einem Konzessionserteilungsverfahren - unter anderem (zwingende) Anhörungsrechte für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im betroffenen Verbundbereich ebenso wie etwa für die (örtlich betroffenen) Länder und Gemeinden (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 bis 5 KflG, der im Übrigen ebenso wenig eine Bezugnahme auf den Verkehrsbereich gemäß § 14 KflG enthält), normierte. Hätte der Gesetzgeber die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (über das Anhörungsrecht sowie das Recht auf Zustellung des Konzessionsbescheides hinaus) gesetzlich schützen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, der bereits bei der Stammfassung des KflG die Rechtsposition der konkurrenzierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Zuge eines Konzessionserteilungsverfahrens besonders betonte vergleiche IA 1118/A 20. Gesetzgebungsperiode zu den Paragraphen 7 und 14 KflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,), sich der unterschiedlichen Stellung bzw. Funktion der Anhörungsberechtigten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KflG bewusst war und - zwecks umfassender Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in einem Konzessionserteilungsverfahren - unter anderem (zwingende) Anhörungsrechte für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im betroffenen Verbundbereich ebenso wie etwa für die (örtlich betroffenen) Länder und Gemeinden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 KflG, der im Übrigen ebenso wenig eine Bezugnahme auf den Verkehrsbereich gemäß Paragraph 14, KflG enthält), normierte. Hätte der Gesetzgeber die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (über das Anhörungsrecht sowie das Recht auf Zustellung des Konzessionsbescheides hinaus) gesetzlich schützen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030012.J07Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025