RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2024/03/0012

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8
KflG 1999 §14 Abs5
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc
KflG 1999 §7 Abs2
ÖPNRV-G 1999
VwRallg

Rechtssatz

§ 14 Abs. 5 KflG, auf den § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG unter anderem verweist, nimmt ausdrücklich auf das "Verkehrsunternehmen" Bezug. Darüber hinaus verwendet das ÖPNRV-G 1999 die Begrifflichkeit des "Verkehrsunternehmens" unterschiedslos sowohl für Unternehmen, die kommerzielle wie auch solche, die nicht-kommerzielle Verkehrsdienste erbringen. Wenn die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft dagegen einwendet, § 14 Abs. 5 KflG nehme aufgrund der Formulierung "so hat auch das Verkehrsunternehmen der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern" das keinen Ausschließungsgrund geltend machende Verkehrsunternehmen (neben der den Ausschließungsgrund behauptenden Stelle) dennoch in die Pflicht, Daten zu liefern, da anderenfalls das Wort "auch" in der Regelung keinen Sinn ergeben würde, übersieht sie die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2015. Diese legen ausdrücklich dar, dass mit dieser Formulierung auch die Mitwirkungspflicht des Unternehmens normiert wird und zwar neben der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 KflG zur Einholung aller relevanten Information betreffend die Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln. Letzterer Aspekt zeigt überdies deutlich, dass in Bezug auf die Prüfung des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG ein umfassender Informationsfluss zur Aufsichtsbehörde gewährleistet wird.Paragraph 14, Absatz 5, KflG, auf den Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG unter anderem verweist, nimmt ausdrücklich auf das "Verkehrsunternehmen" Bezug. Darüber hinaus verwendet das ÖPNRV-G 1999 die Begrifflichkeit des "Verkehrsunternehmens" unterschiedslos sowohl für Unternehmen, die kommerzielle wie auch solche, die nicht-kommerzielle Verkehrsdienste erbringen. Wenn die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft dagegen einwendet, Paragraph 14, Absatz 5, KflG nehme aufgrund der Formulierung "so hat auch das Verkehrsunternehmen der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern" das keinen Ausschließungsgrund geltend machende Verkehrsunternehmen (neben der den Ausschließungsgrund behauptenden Stelle) dennoch in die Pflicht, Daten zu liefern, da anderenfalls das Wort "auch" in der Regelung keinen Sinn ergeben würde, übersieht sie die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015,. Diese legen ausdrücklich dar, dass mit dieser Formulierung auch die Mitwirkungspflicht des Unternehmens normiert wird und zwar neben der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KflG zur Einholung aller relevanten Information betreffend die Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln. Letzterer Aspekt zeigt überdies deutlich, dass in Bezug auf die Prüfung des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG ein umfassender Informationsfluss zur Aufsichtsbehörde gewährleistet wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030012.J05

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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